Allgemeine Geschäftsbedingungen
     
  1. Geltung der Bedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der gfu erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von gfu schriftlich bestätigt werden.
 
 
  2. Angebot

2.1 Die Angebote von gfu sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von gfu schriftlich bestätigt sind.

2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen gfu hergeleitet werden können.
 
  3. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Lager Köln - zuzüglich Versand und Verpackungskosten und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
  4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Die von gfu genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung durch gfu, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet der Rechte von gfu bei Kundenverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Teillieferungen sind zulässig.

4.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die gfu die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten von gfu oder deren Unterlieferanten eintreten, hat gfu auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen gfu, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Im übrigen kommt gfu erst dann in Verzug, wenn gfu vom Käufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Monaten gesetzt wurde. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% des Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% es Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen.
 
  5. Versand und Gefahrübergang

5.1 Der Versand erfolgt nach Wahl der gfu auf Gefahr des Käufers.

5.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

5.3 Wird der Versand ohne Verschulden von gfu verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer auf diesen über.

5.4 Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers.
 
  6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Für alle Hardwareprodukte übernimmt gfu die Garantie im Rahmen der Garantieleistungen der Lieferanten von gfu.

6.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

6.3 Der Käufer hat gfu Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Produktes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind gfu unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

6.4 Im Falle einer Mängelrüge des Käufers kann gfu nach eigener Wahl verlangen, dass

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät mit einer Kopie des Kaufbeleges und vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung an gfu geschickt wird;

b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und von gfu ein Servicetechniker zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann gfu diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen, gemäß der jeweils gültigen gfu-Preisliste, zu bezahlen sind.

6.5 gfu sorgt im Falle einer Mängelrüge nach eigener Wahl für Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile. Gelingt es gfu nicht, den Mangel nach drei Versuchen der Nachbesserung zu beseitigen, kann der Käufer nach seiner Wahl verlangen, dass die vereinbarte Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch eventuell auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.

6.6 gfu ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat.

6.7 Gewährleistungsansprüche gegen gfu stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

6.8 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

 
  7. Eigentumsvorbehalt

7.1 gfu behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gfu zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

7.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum von gfu hinweisen und gfu unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist gfu berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch gfu liegt (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) kein Rücktritt vom Vertrag.
 
  8. Zahlung

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen bei Rechnungsstellung ohne Abzug an gfu zahlbar.

8.2 gfu ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist gfu berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8.3 Gerät der Käufer in Verzug, so ist gfu berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

8.4 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden gfu andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist gfu berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

8.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn gfu ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
 
  9. Schutz- oder Urheberrechte

9.1 Der Käufer wird gfu unverzüglich und schriftlich unterrichten, falls er auf Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von gfu geliefertes Produkt hingewiesen wird. gfu ist alleine berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von gfu geliefertes Produkt gestützt sind. Sodann wird gfu dem Käufer grundsätzlich das Recht zur Benutzung des Produktes verschaffen. Falls gfu dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, wird gfu nach eigener Wahl dieses Produkt derart abändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich eines Betrages für gewährte Nutzungsmöglichkeit erstatten.

9.2 Umgekehrt wird der Käufer gfu gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen gfu dadurch entstehen, dass gfu Instruktionen des Käufers befolgt hat oder der Käufer das Produkt ändert oder in ein System integriert. Im übrigen gilt hinsichtlich der Haftung Ziff. 6.4 entsprechend.

9.3 Von gfu zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung von gfu Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung der Hardware. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch gfu - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
 
  10. Export

Der Export der Waren von gfu in Nicht-EG-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung von gfu, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.
 
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort ist Köln.

11.2 Gerichtsstand für das gerichtliche Mahnverfahren ist Köln. Im Verkehr mit Kunden im Sinne des Paragraphen 24 ABBGG ist Gerichtsstand ausschließlich Köln. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
  12. Datenschutz

gfu ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
 
  13. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.