Haushaltsnahe Dienstleistungen im Wohnungseigentum
     
Bei der Buchungserfassung haben Sie jetzt die Möglichkeit, die reinen Lohnkosten explizit einzutragen.

Aus den so erfassten Daten erstellt gfu-HAUS eine Bescheinigung über die Kosten nach § 35a EStG die dem Finanzamt vorlegt werden können.
 
§ 35a EStG regelt die Möglichkeiten so genannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" im Rahmen der Einkommensteuererklärung für Wohnungen steuerbegünstigend einzusetzen.
 
Die reinen Lohnkosten von z.B. Gartenpflege-, Hausmeister-, Hausreinigungsleistungen, Sanierungs- maßnahmen oder Modernisierungsmaßnahmen sind absetzbar, wenn

- in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beiträge nach den begünstigten haushaltnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,

- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und

- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers oder Mieters anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.